Im konkreten Fall wurde die Haftung der Beklagten nach Art. 40b EBG bejaht, wobei Haftungsentlastungs- und Haftungsreduktionsgründe verneint wurden. Erwägungen: II. Prozessgeschichte 2. Mit Klage vom 19. Februar 2021 (Eingang beim Handelsgericht am 23. Februar 2021) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (pag. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unter dem Titel «Regressforderung» einen Betrag von CHF 84'000.00 zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit dem Tag der Klageeinleitung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.