Klage vom 19. Februar 2021 Regeste: Regressforderung - Haftung nach Eisenbahngesetz Die Gesetzesauslegung des Rechtsbegriffs «die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind» in Art. 40b Abs. 1 EBG ergibt, dass darunter typische Risiken, die der Betrieb einer Eisenbahn mit sich bringt, zu verstehen sind. Die ruckartige seitliche Bewegung eines Eisenbahnwaggons, die beim Überfahren einer Weiche verursacht wird, stellt ein charakteristisches Risiko im Sinne von Art. 40b Abs. 1 EBG dar (E. 23). Im konkreten Fall wurde die Haftung der Beklagten nach Art.