{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2022-05-24", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2021-17_2022-05-24.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2021_17_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7782e058551903e98327323570a5910d101f005caf19fac719ec8af54471f57553ec271c45870c4de779d794b5705e65d52?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7782e058551903e98327323570a5910d101f005caf19fac719ec8af54471f57553ec271c45870c4de779d794b5705e65d52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2021_17", "Checksum": "55ec31df2ab8e5bfab30d9bd599c1fe2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2021 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 24.05.2022 HG 2021 17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 24.05.2022 HG 2021 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Regressforderung - Haftung nach Eisenbahngesetz | Haftpflicht ausservertraglich"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 01:05:56", "Checksum": "011f597fd2d38712cd3cbea4d1767968", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Handelsgericht 24.05.2022 HG 2021 17\nRegeste:\nRegressforderung - Haftung nach Eisenbahngesetz | Haftpflicht ausservertraglich\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nHandelsgericht Tribunal de commerce\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern HG 21 17\nTelefon +41 31 635 48 03\nFax +41 31 634 50 53\nhandelsgericht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Mai 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Sanwald (Vizepräsidentin), Handelsrichter Thomann\nund Handelsrichterin Graf\nGerichtsschreiberin Rudolph\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________\nKlägerin\n\ngegen\n\nC.________\nvertreten durch Rechtsanwältin D.________\nBeklagte\n\nGegenstand Regressforderung – Haftung nach Eisenbahngesetz\n\nKlage vom 19. Februar 2021\nRegeste:\nRegressforderung - Haftung nach Eisenbahngesetz\nDie Gesetzesauslegung des Rechtsbegriffs «die charakteristischen Risiken, die mit dem\nBetrieb der Eisenbahn verbunden sind» in Art. 40b Abs. 1 EBG ergibt, dass darunter typische Risiken, die der Betrieb einer Eisenbahn mit sich bringt, zu verstehen sind. Die ruckartige seitliche Bewegung eines Eisenbahnwaggons, die beim Überfahren einer Weiche\nverursacht wird, stellt ein charakteristisches Risiko im Sinne von Art. 40b Abs. 1 EBG dar\n(E. 23). Im konkreten Fall wurde die Haftung der Beklagten nach Art. 40b EBG bejaht, wobei Haftungsentlastungs- und Haftungsreduktionsgründe verneint wurden.\n\nErwägungen:\n\nII. Prozessgeschichte\n\n2. Mit Klage vom 19. Februar 2021 (Eingang beim Handelsgericht am 23. Februar 2021) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (pag. 2):\n\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unter dem Titel «Regressforderung» einen Betrag von CHF 84'000.00 zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit dem Tag der Klageeinleitung.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\n\nSie erklärte in ihrer Klageschrift überdies, dass sie sich mit der Beklagten auf einen\nSachverhalt geeinigt habe, den sie dem Gericht gemeinsam unterbreiteten (pag. 3\nf.). Das Handelsgericht solle nur über eine zwischen den Parteien strittige Rechtsfrage entscheiden.\n\n2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 stellte das Gericht der Beklagten die Klage zu\nund setzte ihr eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung der Klageantwort.\nGleichzeitig forderte es die Beklagte auf, in der Klageantwort bekannt zu geben, ob\ndie Parteien allenfalls bereits in einer Prozessvereinbarung übereingekommen seien, einen einfachen oder einen doppelten Schriftenwechsel durchzuführen.\n\n3. Die Beklagte reichte am 11. Mai 2021 (Eingang beim Handelsgericht am\n14. Mai 2021) ihre Klageantwort ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 18):\n\n1. Die Klage vom 19. Februar 2021 sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.\n\nZum Schriftenwechsel gab sie dem Gericht bekannt, dass sich die Parteien dazu\nnicht geeinigt hätten. Sie erachte aber die Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels als sinnvoll (pag. 19).\n\n2\n4. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 (pag. 34 f.) stellte das Gericht der Klägerin die\nKlageantwort zu. Es setzte ihr ausserdem eine Frist von 7 Tagen für eine Stellungnahme zur Anzahl der Schriftenwechsel (Ziff. 2).\n\n5. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass ihrer Ansicht nach ein doppelter Schriftenwechsel durchzuführen sei, weil die Beklagte in\nihrer Klageantwort tatsächliche Behauptungen aufgestellt habe, die vom gemeinsam formulierten Sachverhalt nicht erfasst seien, und sie auch zur rechtlichen Begründung der Beklagten Stellung zu nehmen wünsche (pag. 36).\n\n6. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 (pag. 39 f.) ordnete das Gericht einen zweiten\nSchriftenwechsel an und setzte der Klägerin eine Frist von zwei Monaten zur Replik.\n\n7. Mit Replik vom 10. August 2021 (Eingang beim Handelsgericht am 11. August 2021) bestätigte die Klägerin ihre Rechtsbegehren (pag. 42).\n\n8. Mit Verfügung vom 11. August 2021 (pag. 52 f.) stellte das Gericht der Beklagten\ndie Replik zu und setzte ihr eine Frist von 2 Monaten für die Einreichung der Duplik.\nDen Parteien wurde überdies mitgeteilt, dass das Verfahren infolge interner Veränderung in der Organisation der Zivilabteilung per 1. August 2021 an Oberrichterin\nSanwald übertragen wurde (Ziff. 1).\n\n9. Die Beklagte reichte am 18. Oktober 2021 (Eingang beim Handelsgericht am\n19. Oktober 2021) ihre Duplik ein, in der sie ebenfalls an ihren Rechtsbegehren\nfesthielt (pag. 55).\n\n10. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (pag. 63 f.) fragte das Gericht die Parteien\ngestützt auf Art. 233 ZPO an, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung\nverzichten.\n\n11. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 (pag. 65) und 3. November 2021 (pag. 67)\nteilten die Klägerin bzw. die Beklagte dem Gericht mit, dass sie keine Hauptverhandlung wünschen.\n\nIII. Formelles\n\n"}