3. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 18'616.00 (inkl. Auslagen, keine Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien - dem Institut für Geistiges Eigentum Bern, 7. Februar 2022 Im Namen des Handelsgerichts (Ausfertigung am 12. April 2022) Der Präsident: Oberrichter Josi Der Gerichtsschreiber: