Über alle Kriterien hinweg gesehen fällt die Entschädigung leicht überdurchschnittlich aus. 40.5 Die Beklagte schöpft mit ihrem geltend gemachten Honorar von CHF 30’800.00 den Rahmen um über 100% aus, ging jedoch von einem Streitwert von CHF 500'000.00 aus. Vorliegend ist jedenfalls kein Zuschlag gemäss Art. 9 PKV angebracht. Nach dem Gesagten erscheint dem Gericht dem gebotenen Aufwand, der Bedeutung sowie der Schwierigkeit der Sache eine Parteientschädigung von CHF 18'616.00 als sachgerecht (inkl. Auslagen). Die Beklagte hat hingegen keine Mehrwertsteuer geltend gemacht, die auch nicht geschuldet wäre (vgl. Art.