Die Schwierigkeit des Prozesses (v.a. mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen) ist aufgrund der Prüfung des Gemeingutcharakters sowie der behaupteten Rechtsmissbräuchlichkeit als leicht überdurchschnittlich zu werten. Bei der Bedeutung der Streitsache, welche regelmässig mit dem Streitwert gleichgesetzt wird, ist vorliegend zu beachten, dass letzterer (im Gegensatz zur Situation bei den Gerichtskosten) gerade am obersten Ende der Bandbreite liegt. Über alle Kriterien hinweg gesehen fällt die Entschädigung leicht überdurchschnittlich aus.