Der Umfang der Rechtschriften und die als Beweismittel eingereichten Urkunden (und der damit verbundene Zeitaufwand) ist verglichen mit anderen Verfahren mit demselben Streitwert als durchschnittlich zu qualifizieren. Die Schwierigkeit des Prozesses (v.a. mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen) ist aufgrund der Prüfung des Gemeingutcharakters sowie der behaupteten Rechtsmissbräuchlichkeit als leicht überdurchschnittlich zu werten.