nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. 40.4 Vorab wird auch in Bezug auf die Parteikostenentschädigung auf die vorne in Bezug auf die Gerichtskosten gemachten Erwägungen verwiesen, die grundsätzlich auch hier Geltung haben. Der Umfang der Rechtschriften und die als Beweismittel eingereichten Urkunden (und der damit verbundene Zeitaufwand) ist verglichen mit anderen Verfahren mit demselben Streitwert als durchschnittlich zu qualifizieren.