BSG 168.811) beträgt das Honorar bei einem Streitwert von CHF 50'000.00 bis und mit CHF 100'000.00 zwischen CHF 3'900.00 und CHF 23'700.00 (in der PKV ist im Gegensatz zum VKD unmissverständlich geregelt, dass der nächst höhere Honorarrahmen erst bei einem Streitwert von «über» CHF 100'000.00 zur Anwendung gelangt). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz gemäss Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.1) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses.