111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin werden CHF 2'600.00 aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 40. Parteientschädigung 40.1 Als Parteientschädigung sind grundsätzlich der Ersatz der notwendigen Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung zu berücksichtigen (Art. 95 Abs. 3 Bst. a und b ZPO). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). 40.2 Die Beklagte hat anlässlich der Hauptverhandlung ihre Kostennote eingereicht (pag. 127 f.). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 500'000.00 macht sie im