Andererseits ist der Streitwert am untersten Ende der Bandbreite des Gebührenrahmens gemäss Verfahrenskostendekret angesiedelt. Aufgrund der Durchführung des doppelten Schriftenwechsels und einer halbtägigen Verhandlung ist der Zeit- und Arbeitsaufwand ebenfalls als durchschnittlich zu taxieren. 39.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen dem Gericht Gebühren und damit Gerichtskosten von CHF 12’000.00 als der Streitsache angemessen. Diese werden vollumfänglich der Klägerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 14'600.00 entnommen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).