5 VKD anhand des gesamten Zeit- und Arbeitsaufwands, der Bedeutung des Geschäfts und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien. 39.3 Die Bedeutung des Geschäfts ist als durchschnittlich zu werten. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es um ein Zeichen geht, das die Klägerin gerne für die Bewerbung eines Geländewagens verwenden möchte und welches die Beklagte als Basismarke verwendet. Andererseits ist der Streitwert am untersten Ende der Bandbreite des Gebührenrahmens gemäss Verfahrenskostendekret angesiedelt.