38. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei die Kantone die Tarife festsetzen (Art. 96 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen.