37. Gesamtfazit 37.1 Die Marke der Beklagten gehört nicht zum Gemeingut und die Eintragung erfolgte nicht rechtsmissbräuchlich. Die Nichtigkeitsklage der Klägerin ist damit insgesamt abzuweisen. Eine abgewiesene Nichtigkeitsklage wirkt sich nur inter partes aus (FRICK, a.a.O., N 28 zu Art. 52 MSchG). 37.2 Der vorliegende Entscheid wird dem IGE in vollständiger Ausfertigung zugestellt (Art. 240 ZPO i.V.m. Art. 54 MSchG). 28 V. Kosten