36. Fazit zur Gebrauchsabsicht 36.1 Die Klägerin ist in Bezug auf die fehlende Gebrauchsabsicht der Beklagten in den Klassen 2, 6-8, 11, 17, 19, 23 und 40 ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen. In Bezug auf Klasse 12 hat die Beklagte glaubhaft gemacht, dass sie eine auf Fairness beruhende Markenstrategie verfolgte. Zudem ist einzig gestützt auf ein breites Waren- und Dienstleistungsverzeichnis noch keine Rechtsmissbräuchlichkeit anzunehmen.