Diese stellt eine zulässige Berücksichtigung künftiger Entwicklungen bzw. ein Vermarktungskonzept dar, das der Beklagten zulässigerweise einen gewissen Spielraum offen liess. Die Klägerin kann daher nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie einzig aus einem breiten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eine fehlende Gebrauchsabsicht der Beklagten herleiten möchte.