__ zu verwenden. Mit all diesen unbestritten gebliebenen Ausführungen hat die Beklagte behauptet, wieso ihre Hinterlegung eine auf Fairness beruhende Markenstrategie bildet. Damit ist die Beklagte jedenfalls für Klasse 12 ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hat eine innerhalb Konzernstrukturen anrechenbare Gebrauchsabsicht glaubhaft gemacht. Diese stellt eine zulässige Berücksichtigung künftiger Entwicklungen bzw. ein Vermarktungskonzept dar, das der Beklagten zulässigerweise einen gewissen Spielraum offen liess.