Denn die Mitwirkungspflicht der Beklagten führt nicht dazu, dass die Klägerin vom Beweis befreit wird oder gar eine Umkehr der Beweislast anzunehmen ist. Ebenso führen die vorliegenden Behauptungen der Klägerin nicht dazu, dass das Gericht aus dem umfassenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke der Beklagten einzeln prüfen muss, ob diese zum Kerngebiet der Beklagten gehören. 35.15 In der umstrittenen Klasse 12 verfolgt der H.________-Konzern, welchem die Beklagte angehört, sodann unbestrittenermassen eigenständige Plänen in den Bereichen alternative Antriebskonzepte, neue Mobilitätsansätze und Leichtbau.