27 kurz. Die Behauptungen der Klägerin genügen somit der Behauptungslast nicht und lösten in allen Klassen ausser Klasse 12 somit gar nicht die Mitwirkungspflicht der Beklagten aus. Denn die Mitwirkungspflicht der Beklagten führt nicht dazu, dass die Klägerin vom Beweis befreit wird oder gar eine Umkehr der Beweislast anzunehmen ist.