Zudem weist die Beklagte zu Recht auf ihre Einbettung in der H.________ Gruppe hin, deren Geschäftsfeld sich nicht nur auf polymerbasierte Kunststoffe beschränkt. Da eine Markenhinterlegung im Hinblick auf einen Gebrauch in konzernmässig verbundenen Gesellschaften genügt, greift der Hinweis auf das breite Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Beklagten und deren Geschäftszweck ohnehin zu