Denn wie die Beklagte zu Recht vorbringt, sind polymerbasierte Produkte vielseitig einsetzbar. Es wäre an der Klägerin gelegen, konkret zu behaupten, wieso die Beklagte in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen keine Gebrauchsabsicht hatte oder haben konnte. Sie hätte hierzu insbesondere behaupten können, dass die Beklagte kein Konzept zur Benutzung ihrer Marke für diese Waren oder Dienstleistungen vorgelegt hat oder dass polymerbasierte Stoffe für gewisse Waren oder Dienstleistungen gar nicht eingesetzt werden oder verwendet werden können. Zudem weist die Beklagte zu Recht auf ihre Einbettung in der H.___