Es sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern geradezu unmöglich, dass ein Unternehmen tatsächlich eine derart absurd breite Waren- und Dienstleistungspalette innert absehbarer Zeit werde anbieten können (Klage, Rz. 45). Die Klägerin listet mithin nur Waren oder Dienstleistungen auf, ohne konkret zu behaupten, wieso die Beklagte in diesem Bereich keine Gebrauchsabsicht hatte oder haben kann. Insbesondere kann die Beklagte für diese Waren oder Dienstleistungen mit ihrer Marke versehene polymerbasierte Produkte liefern. Denn wie die Beklagte zu Recht vorbringt, sind polymerbasierte Produkte vielseitig einsetzbar.