Damit es bei dieser Konstellation nicht zu einer Umkehr der Beweislast kommt, kann sich die beweisbelastete Nichtigkeitsklägerin daher nicht damit begnügen, ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sowie fehlenden Gebrauch zu behaupten, sondern muss darüber hinaus darlegen, aus welchen konkreten Gründen für eine bestimmte Klasse von fehlender Gebrauchsabsicht auszugehen ist. Erst wenn die Nichtgebrauchsabsicht klassenbezogen durch solche konkreten Indizien glaubhaft gemacht ist, greift die Mitwirkungspflicht der beklagten Partei.