Wie oben dargelegt, schützt ihn dies zwar nicht vor dem Vorwurf fehlender Gebrauchsabsicht, doch darf aus dem fehlenden Markengebrauch allein, der grundsätzlich zu dulden ist, nicht schon auf fehlende Gebrauchsabsicht geschlossen werden. Damit es bei dieser Konstellation nicht zu einer Umkehr der Beweislast kommt, kann sich die beweisbelastete Nichtigkeitsklägerin daher nicht damit begnügen, ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sowie fehlenden Gebrauch zu behaupten, sondern muss darüber hinaus darlegen, aus welchen konkreten Gründen für eine bestimmte Klasse von fehlender Gebrauchsabsicht auszugehen ist.