Aus Art 12 MSchG folgt zudem, dass der Markeninhaber während laufender Gebrauchsschonfrist auch bei fehlendem Markengebrauch grundsätzlich in seinem Markenrecht unangefochten bleibt. Wie oben dargelegt, schützt ihn dies zwar nicht vor dem Vorwurf fehlender Gebrauchsabsicht, doch darf aus dem fehlenden Markengebrauch allein, der grundsätzlich zu dulden ist, nicht schon auf fehlende Gebrauchsabsicht geschlossen werden.