Denn wie in der Lehre zu Recht ausgeführt wird, dürfte ein Nachweis der Gebrauchsabsicht durch die Beklagte nur in den seltensten Fällen gelingen und damit wäre in vielen Fällen eine fehlende Gebrauchsabsicht einzig aufgrund eines breiten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses anzunehmen. Aus Art 12 MSchG folgt zudem, dass der Markeninhaber während laufender Gebrauchsschonfrist auch bei fehlendem Markengebrauch grundsätzlich in seinem Markenrecht unangefochten bleibt.