35.11 Zu prüfen ist somit, welche auf eine fehlende Gebrauchsabsicht hindeutende Indizien durch die Klägerin nachgewiesen sind und ob es der Beklagten gelingt, diese Indizien durch entsprechende Begründung zu entkräften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2011 vom 23. Februar 2012 E. 5.1). 35.12 Unbestritten ist die Gebrauchsabsicht der Beklagten in den Klassen 1 und 35. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen in den Klassen 2, 6-8, 11-12, 17, 19, 23 und 40 beruft sich die Klägerin grundsätzlich einzig auf das breite Waren- und