«Es ist zu hoffen, dass dies nicht dazu führt, dass allein aus dem Grund Marken für vollständig nichtig erklärt werden, welche für zum Teil inkompatible Waren und Dienstleistungen hinterlegt wurden, weil es der Markeninhaber unterlässt oder es ihm nicht gelingt, eine in den Augen des betroffenen Gerichts einleuchtende Aufteilung vorzunehmen»). 35.11 Zu prüfen ist somit, welche auf eine fehlende Gebrauchsabsicht hindeutende Indizien durch die Klägerin nachgewiesen sind und ob es der Beklagten gelingt, diese Indizien durch entsprechende Begründung zu entkräften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2011 vom 23. Februar 2012 E. 5.1).