Behauptungen und diesbezüglich nachvollziehbaren Erklärungen für das Registrierungsverhalten abgegeben wurden (Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2011 vom 23. Februar 2012 E. 5.3; kritisch BEBI, a.a.O., 617: «Es ist zu hoffen, dass dies nicht dazu führt, dass allein aus dem Grund Marken für vollständig nichtig erklärt werden, welche für zum Teil inkompatible Waren und Dienstleistungen hinterlegt wurden, weil es der Markeninhaber unterlässt oder es ihm nicht gelingt, eine in den Augen des betroffenen Gerichts einleuchtende Aufteilung vorzunehmen»).