Andererseits bzw. im darüber hinausgehenden Umfang sei die Hinterlegung unzulässig, weshalb der Markeninhaber das Risiko trage, dass er Dritte nicht daran hindern könne, Rechte zu erlangen, die eine weitere Diversifikation verunmöglichten (BEBI, a.a.O., 613). Gemäss Bundesgericht ist es zudem nicht Aufgabe des Gerichts, aus dem sehr umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis diejenigen Waren und Dienstleistungen herauszufiltern, die als zum «Kerngebiet» gehörend betrachtet werden können – jedenfalls sofern im Rahmen der Mitwirkungspflicht auch für das Kerngebiet keine substanziierte