Die beabsichtigte Expansion oder Diversifikation muss vielmehr bereits konkreter vorgesehen oder geplant sein. Andererseits bzw. im darüber hinausgehenden Umfang sei die Hinterlegung unzulässig, weshalb der Markeninhaber das Risiko trage, dass er Dritte nicht daran hindern könne, Rechte zu erlangen, die eine weitere Diversifikation verunmöglichten (BEBI, a.a.O., 613).