O., N 49 zu Art. 5 MSchG). Gemäss Bundesgericht stellt eine bloss pauschal behauptete Ausdehnungs- und Diversifikationsabsicht keine ausreichende Gebrauchsabsicht dar, da grundsätzlich jedes gewinnorientierte Unternehmen eine solche Absicht hegen kann und diese daher grundsätzlich für jede Markenhinterlegung vorgebracht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2011 vom 23. Februar 2012 E. 5.4; vgl. BEBI, a.a.O., 613). Die beabsichtigte Expansion oder Diversifikation muss vielmehr bereits konkreter vorgesehen oder geplant sein.