11 MSchG). Insbesondere muss jedem Zeichenanmelder gestattet bleiben, bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen möglichst grossen Schutzbereich für seine Marken zu erreichen, z.B. für allfällige spätere Rechtsübertragungen (RIZVI/DAVID, a.a.O., N 70 zu Art. 5 MSchG). Die Vorratsmarke muss aber mindestens mehr als nur mit einer theoretisch vorhandenen Wahrscheinlichkeit in Gebrauch genommen werden (GASSER, a.a.O., N 49 zu Art. 5 MSchG).