O., 612, der aufgrund des Bundesgerichtsentscheids Yello/Yallo II auf die schwierige und problematische Abgrenzung hinweist). Damit sind die unzulässigen Defensivmarken insbesondere von den zulässigen Vorratsmarken abzugrenzen. Dies sind Zeichen, die der Markeninhaber zu benutzen beabsichtigt, aber beispielsweise aufgrund eines noch zu entwickelnden Vermarktungskonzepts erst später verwenden möchte (RIZVI/DAVID, a.a.O., N 69 zu Art. 5 MSchG; GASSER, a.a.O., N 49 zu Art. 5 MSchG; vgl. auch WILLI, a.a.O., N 67 zu Art. 11 MSchG).