25 (RIZVI/DAVID, a.a.O., N 56 zu Art. 5 MSchG). Es ist ein berechtigtes Anliegen des Markeneigentümers, sich im Zeitpunkt der Hinterlegung mittels bereiter Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einen gewissen Spielraum offen zu halten, wie er sein Zeichen später konkret positionieren will (MARBACH, a.a.O., Rz. 1439; BEBI, a.a.O., 612, der aufgrund des Bundesgerichtsentscheids Yello/Yallo II auf die schwierige und problematische Abgrenzung hinweist).