24 gesellschaft kann sich den Markengebrauch durch ihre operativen Tochtergesellschaften anrechnen lassen, die Tochtergesellschaft den Vertrieb durch die konzernmässig verbundene Schwestergesellschaft (MARBACH, a.a.O., Rz. 1403). Ein nach Art. 11 Abs. 3 MSchG stellvertretender Gebrauch muss jedoch glaubhaft gemacht sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_234/2018 vom 28. November 2018 E. 2.2.3).