2017, N 24 zu Art. 5 MSchG). Zulässig sei beispielsweise die Hinterlegung durch einen Vertreter, weil der eigentlich an der Marke Interessierte sich noch nicht zu erkennen geben will oder die Hinterlegung durch einen Designer, welcher eine für einen Dritten kreierte Marke zur Sicherung der Priorität selber anmeldet. Die Mutter-