2012, 610 ff., 611; Urteil des Bundesgerichts 4A_234/2018 vom 28. November 2018 E. 2.2.3). 35.7 Grundsätzlich muss die Gebrauchsabsicht beim Markeninhaber vorliegen. Ausreichend ist aber die Absicht, die Marke durch einen Lizenznehmer oder sonstigen Dritten gebrauchen zu lassen. Damit ist insbesondere der stellvertretende Gebrauch gemäss Art. 11 Abs. 3 MSchG gemeint. Zulässig ist aber grundsätzlich auch, wenn der Hinterleger die Marke für einen Dritten anmeldet, welcher eine Gebrauchsabsicht hat und an den er die Marke danach übertragen wird.