12 Abs. 1 MSchG) einen eigenständigen Tatbestand für den Verlust des Markenrechts dar, und der jeweilige Inhaber der Marke kann sich nicht auf die Benutzungsschonfrist berufen, andernfalls sich die Frage der Nichtigkeit von Defensivmarken erübrigen würde (Urteile des Bundesgerichts 4A_234/2018 vom 28. November 2018 E. 2.1, 4A_429/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2, 4C.82/2007 vom 30. Mai 2008 E. 2.1.5). 35.6 Massgebend sind die Absicht und die Beweggründe des Hinterlegers zum Hinterlegungszeitpunkt.