23 Interesse, sich die Möglichkeit offenzuhalten, die von ihr gelieferten Komponenten entsprechend zu kennzeichnen (Duplik, Rz. 61). 35.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann für registrierte Marken kein Schutz beansprucht werden, wenn diese nicht zum Zwecke des Gebrauchs hinterlegt worden sind, sondern in der Absicht, die Eintragung entsprechender Zeichen durch Dritte zu verhindern, den Schutzumfang tatsächlich gebrauchter Marken zu vergrössern (BGE 127 III 160 E. 1a m.w.