Der Beklagten sei im Bereich der einzig zu beurteilenden Klasse 12 ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Sie habe aufgezeigt, dass sie seit längerer Zeit im Zusammenhang mit Fahrzeugen in eigene Projekte investiere und dass nachhaltige Mobilitätslösungen Teil ihrer aktuellen Unternehmensstrategie seien (Duplik, Rz. 60). Im Übrigen seien polymerbasierte Produkte sehr vielseitig einsetzbar, was auch einen entsprechend breiten Markenschutz rechtfertige. Die Beklagte habe ein legitimes