Auch ein gescheitertes Projekt dokumentiere jedoch das strategische Ziel, sich im Bereich nachhaltiger Fahrzeuge zu positionieren und in diesen Bereich zu investieren. Ein Konzern, welcher in den Bereich Fahrzeuge investiere, habe selbstverständlich auch ein legitimes Interesse, sich rechtzeitig bei Entwicklungserfolg sachgerechten Markenschutz zu sichern (Duplik, Rz. 20). Der Beklagten sei im Bereich der einzig zu beurteilenden Klasse 12 ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen.