Tatsächlich sei nicht einzusehen, wieso sich die Beklagte als Handelsgesellschaft des H.________-Konzerns nicht zeitgerecht um den Aufbau des Markenschutzes für laufende Projektideen kümmern dürfen sollte (Duplik, Rz. 18). Innovative Fahrzeugkonzepte und Fahrzeuge würden bei der Strategie der Beklagten eine wichtige Rolle spielen. Als weiteres Beispiel sei H.________ mit der Firma M.________ eine strategische Partnerschaft eingegangen, um gemeinsam zukunftsfähige Mobilitäts- Angebote zu entwickeln und voranzutreiben. Die Beklagte sei ihrerseits mit dem Handel mit Spezialfahrzeugen befasst, welche sie auf Kommissionsbasis vermittle.