Seit Jahren befasse sich die H.________-Gruppe jedoch auch mit Projekten für zukunftsträchtige Fahrzeuge. Dass die Aktivitäten der Schwestergesellschaft H.________-Gruppe kein Interesse der Beklagten am Markenschutz in Klasse 12 belegen könne, sei weltfremd. Wer mit Konzernstrukturen vertraut sei, wisse, dass die Marken in aller Regel nicht bei der Produktionsgesellschaft positioniert seien. Tatsächlich sei nicht einzusehen, wieso sich die Beklagte als Handelsgesellschaft des H.________-Konzerns nicht zeitgerecht um den Aufbau des Markenschutzes für laufende Projektideen kümmern dürfen sollte (Duplik, Rz.