Die Beklagte habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür geboten, dass sie ein ernsthaftes Interesse hätte, ausserhalb des Kunststoff- und Kunststoffhandelsbereichs in den Klassen 1 und 35 mit dem streitgegenständlichen Zeichen tätig zu werden. Sie habe nirgends belegt, dass die ausufernde Hinterlegung ihrer Marke zu etwas anderem diene als andere auszusperren (Replik, Rz. 63). 35.4 Gemäss der Beklagten liege ihre Kernkompetenz bei polymerbasierten Produkten. Seit Jahren befasse sich die H.________-Gruppe jedoch auch mit Projekten für zukunftsträchtige Fahrzeuge.