Wer wie die Beklagte Kunststoffe an alle möglichen Industrien liefere, nicht aber selber die aus den Kunststoffen hergestellten Waren produziere und keine Anhaltspunkte dafür liefere, warum sie dies je tun würde, habe jedenfalls kein legitimes Interesse daran, Markenschutz für sämtliche möglichen Endwaren zu verlangen (Replik, Rz. 62). Die Beklagte habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür geboten, dass sie ein ernsthaftes Interesse hätte, ausserhalb des Kunststoff- und Kunststoffhandelsbereichs in den Klassen 1 und 35 mit dem streitgegenständlichen Zeichen tätig zu werden.