Insgesamt seien Tätigkeiten oder Pläne mit Bezug zu allen anderen ausserhalb des Kunststoff/Kunststoffhandelsbereichs (Klassen 1 und 35) liegenden Waren und Dienstleistungen nirgends dargelegt (Replik, Rz. 61). Wer wie die Beklagte Kunststoffe an alle möglichen Industrien liefere, nicht aber selber die aus den Kunststoffen hergestellten Waren produziere und keine Anhaltspunkte dafür liefere, warum sie dies je tun würde, habe jedenfalls kein legitimes Interesse daran, Markenschutz für sämtliche möglichen Endwaren zu verlangen (Replik, Rz. 62).