Es sei somit entgegen der Behauptung der Beklagten nicht «aktenkundig», dass sie ernsthaft damit rechnete, das streitgegenständlich Zeichen für Waren im Fahrzeugbereich zu verwenden. Insgesamt seien Tätigkeiten oder Pläne mit Bezug zu allen anderen ausserhalb des Kunststoff/Kunststoffhandelsbereichs (Klassen 1 und 35) liegenden Waren und Dienstleistungen nirgends dargelegt (Replik, Rz. 61).