22 anderer Unternehmen der H.________-Gruppe oder von Einzelpersonen mit anderen Kennzeichen (H.________, G.________, L.________). Produkte oder Tätigkeiten der Beklagten selber mit dem streitgegenständlichen Zeichen, die dem Fahrzeugbereich zuzurechnen seien, seien nirgends ersichtlich. Es sei somit entgegen der Behauptung der Beklagten nicht «aktenkundig», dass sie ernsthaft damit rechnete, das streitgegenständlich Zeichen für Waren im Fahrzeugbereich zu verwenden.