35.3 Die Klägerin entgegnet, in den USA sei die Marke nur in drei Klassen (19, 35 und 40; KB 15.1) hinterlegt und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entsprach gar nicht den amerikanischen Formulierungsvorgaben (Replik, Rz. 61, 28-31). Das sei eine Schutzbehauptung, da in den USA sehr strenge Anforderungen hinsichtlich des Gebrauchs gelten würden. Fünf bis sechs Jahre nach der Eintragung sei ein aktiver Nachweis des Gebrauchs mit Belegen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen erforderlich.